Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz – Was genau bedeuten diese Begriffe?
Um Unfälle und Krankheiten bei Beschäftigten zu verhindern, existieren Gesetze, Regelungen und Vorschriften. Eine der zentralen Anforderungen, die jeder Arbeitgeber erfüllen muss, ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ konkretisiert die Anforderungen und legt die erforderlichen Maßnahmen fest. Diese Vorschrift verpflichtet Arbeitgeber dazu, Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu benennen. Darüber hinaus beschreibt sie ihre Aufgaben und Qualifikationen.
Obwohl das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) einen allgemeinen Rahmen für den betrieblichen Arbeitsschutz bietet, enthält es weniger konkrete Bestimmungen zur Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Es dient vielmehr als Organisationsgesetz. Die detaillierten Anforderungen des ASiG sind in anderen Regelungen und Vorschriften festgelegt, die auf die speziellen Betriebsbedingungen zugeschnitten sind. Ein Beispiel hierfür ist die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.
In diesem Blogartikel erläutern wir den Inhalt der DGUV Vorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und worauf Arbeitgeber achten sollten.
1. Erläuterung der DGUV Vorschrift 2
2. Wann muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt oder aktualisiert werden?
3. Regelbetreuung für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten
4. Regelbetreuung für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten
5. Anlassbezogene Betreuung
6. Umsetzung der DGUV Vorschrift 2: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
1. Erläuterung der DGUV Vorschrift 2
Die DGUV Vorschrift 2 ist eine Regelung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) mit dem Titel „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“. Diese Vorschrift regelt die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Unternehmen und ist seit dem 1. Januar 2011 in Kraft. Sie dient der Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und definiert die Anforderungen an die Benennung und den Einsatz von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit.
Unter anderem legt die DGUV Vorschrift 2 den Umfang der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung fest und beschreibt verschiedene Betreuungsmodelle für kleine Unternehmen, abhängig von der Mitarbeiteranzahl. Jedes Unternehmen kann die Betreuungsart auswählen und umsetzen.
Die Vorschrift regelt die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie die verschiedenen Betreuungsmodelle. Sie definiert auch die Pflichten der Arbeitgeber in Bezug auf die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, die Dokumentation der Betreuung und die Informationspflicht gegenüber den Beschäftigten.
Innerhalb der DGUV Vorschrift 2 gilt für alle gewerblichen und öffentlichen Betriebe und setzt die Rahmenbedingungen für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung fest. Sie trägt dazu bei, Arbeitsunfälle und -krankheiten zu verhindern und die Sicherheit sowie die Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten.
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Arbeitgeber die Anforderungen der DGUV Vorschrift 2 kennen und entsprechend umsetzen, um den Arbeitsschutz in ihren Unternehmen sicherzustellen und die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.
2. Wann muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt oder aktualisiert werden?
Die Häufigkeit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung richtet sich nach der Zuordnung des Betriebs zu einer Betreuungsgruppe. Der zuständige Unfallversicherungsträger bestimmt die Gruppe anhand des Gefahrenpotenzials, der Branchenstruktur sowie der Größe und Struktur der Betriebsarten. Je nach Betreuungsgruppe müssen die Aufgaben der Grundbetreuung spätestens nachfolgenden Zeiträumen wiederholt werden:
– Gruppe I: höchstens alle ein Jahr
– Gruppe II: höchstens alle drei Jahre
– Gruppe III: höchstens alle fünf Jahre
3. Regelbetreuung für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten
Für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten gilt eine zweigeteilte Gesamtbetreuung, bestehend aus Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung. Die Grundbetreuung zielt darauf ab, Unternehmer bei der Erfüllung grundlegender Arbeitsschutzaufgaben zu unterstützen. Unabhängig von der Art und Größe des Betriebs gibt es einheitliche Vorgaben für die Grundbetreuung gemäß der DGUV Vorschrift 2. Die Betreuungsgruppe, der ein Betrieb zugeordnet ist, bestimmt den Umfang der Grundbetreuung. Dabei werden bestimmte Aufgabenfelder in 37 detaillierten Aufgabenbereichen festgelegt. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt müssen jeweils mindestens 0,2 Stunden pro Beschäftigten und Jahr bzw. 20 Prozent des berechneten Umfangs der Grundbetreuung aufwenden.
Die betriebsspezifische Betreuung, als zweiter Bestandteil der Gesamtbetreuung, befasst sich mit den spezifischen Anforderungen des Unternehmens. Sie ergänzt die Grundbetreuung und berücksichtigt individuelle betriebliche Situationen und Anlässe. Die Festlegung des Umfangs der betriebsspezifischen Betreuung erfolgt auf Basis der Gefährdungsbeurteilung und erfordert eine systematische Prüfung der erforderlichen Aufgaben. Diese Auslöse- und Aufwandskriterien werden herangezogen, um den Betreuungsbedarf festzustellen und die entsprechenden Betreuungsleistungen zu definieren. Dabei müssen die betrieblichen Bedingungen berücksichtigt und der betriebsärztliche und sicherheitstechnische Zeitaufwand zwischen Arbeitgeber, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt vereinbart werden.
4. Regelbetreuung für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten
Die Art der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung hängt von der Anzahl der Beschäftigten ab. Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten unterliegen einer einheitlichen Regelbetreuung, während für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten eine Regelbetreuung bestehend aus Grundbetreuung und anlassbezogener Betreuung festgelegt ist. Betriebe mit bis zu maximal 50 Beschäftigten haben die Wahl zwischen der Regelbetreuung und der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform.
Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten sieht die DGUV Vorschrift 2 eine Grundbetreuung vor, die nicht mehr durch Mindesteinsatzzeiten pro Beschäftigten und Jahr gekennzeichnet ist. Stattdessen richtet sich die Grundbetreuung nach den tatsächlich vorhandenen Gefährdungen im Betrieb. Der genaue Umfang der Grundbetreuung kann in Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 nachgelesen werden. Die Grundbetreuung ist in zwei Teile gegliedert: die Grundbetreuung und die anlassbezogene Betreuung.
Bei der Grundbetreuung für Betriebe mit bis zu 10 Mitarbeitern liegt der Schwerpunkt auf der Unterstützung des Arbeitgebers bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sind dafür verantwortlich, geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten, ihre Wirksamkeit zu überprüfen und die Gefährdungsbeurteilung bei Änderungen anzupassen. Laut der Vorschrift muss die Gefährdungsbeurteilung in regelmäßigen Abständen oder bei relevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen wiederholt werden.
5. Anlassbezogene Betreuung
Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten gibt es neben der Grundbetreuung auch die anlassbezogene Betreuung. Bei der Regelbetreuung in solchen Betrieben müssen Arbeitgeber in speziellen Situationen, wie der Planung und Errichtung von Betriebsanlagen oder grundlegenden Änderungen bei Arbeitsverfahren, einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzuzuziehen. Auch die Einführung neuer Arbeitsmittel und -stoffe, die das Gefährdungspotenzial erhöhen, erfordert zusätzliche Betreuung. Des Weiteren sind Beratungen zu besonderen Unfall- und Gesundheitsgefahren, Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten sowie die Erstellung von Notfall- und Alarmplänen Anlässe für eine anlassbezogene Betreuung.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Regelbetreuung nachzuweisen. Sie müssen den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen und die Durchführung der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung dokumentieren. Die aktuelle Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, die ergriffenen Maßnahmen und deren Überprüfung müssen in den schriftlichen Unterlagen ersichtlich sein. Berichte des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit dienen ebenfalls als schriftlicher Nachweis. Bei Nichterfüllung dieser Nachweispflicht können empfindliche Geldbußen verhängt werden.
6. Umsetzung der DGUV Vorschrift 2: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Die DGUV Vorschrift 2 ermöglicht Arbeitgebern einen gewissen Spielraum bei der Umsetzung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung. Dies ermöglicht den Einsatz digitaler Lösungen und bietet Flexibilität bei der Wahl der Mittel zur Erfüllung der Aufgaben. Fachkräfte für Arbeitssicherheit können ihre Expertise unabhängig anwenden und Arbeitgeber können digitale Maßnahmen zur Reduzierung von Gefahren nutzen. Eine gewissenhafte Dokumentation minimiert Haftungsrisiken.
JASUB Arbeitsschutz und Beratung setzt auf kundenorientierte Lösungen, um Arbeitgebern Zeit, Aufwand und Kosten im Bereich Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz zu ersparen.
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