magazin: Allgemeine Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes

Die Grundlage des Arbeitsschutzes in Deutschland

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bildet das grundlegende rechtliche Rahmenwerk für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz in Deutschland. In Kraft getreten am 20. Dezember 1996, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit der Beschäftigten vermieden werden. Das ArbSchG legt die Verantwortung der Arbeitgeber für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz fest und fordert die Integration von präventiven Maßnahmen in den Arbeitsalltag. Arbeitnehmer werden ermutigt, aktiv am Arbeitsschutz teilzunehmen und auf mögliche Gefahren hinzuweisen. Durch die Schaffung eines umfassenden Rahmens für den Arbeitsschutz trägt das Gesetz dazu bei, die Arbeitswelt sicherer und gesünder zu gestalten, und fördert somit das Wohlbefinden der Arbeitnehmer. Hier eine Übersicht der Grundlagen des Arbeitsschutzes in Deutschland.

§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich (ArbSchG)

Absatz 1

Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen und findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung.

Absatz 2

Dieses Gesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz von Hausangestellten in privaten Haushalten. Es gilt nicht für den Arbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.

Absatz 3

Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit nach sonstigen Rechtsvorschriften haben, bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für Pflichten und Rechte der Beschäftigten. Unberührt bleiben Gesetze, die andere Personen als Arbeitgeber zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpflichten.

Absatz 4

Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften treten an die Stelle der Betriebs- oder Personalräte die Mitarbeitervertretungen entsprechend dem kirchlichen Recht.

 

§ 2 Begriffsbestimmungen (ArbSchG)

Absatz 1

Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.

Absatz 2

Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:

    1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,4. Beamtinnen und Beamte,5. Richterinnen und Richter,6. Soldatinnen und Soldaten,7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.

Absatz 3

Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.

Absatz 4

Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.

Absatz 5

Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte.

 

Bei Fragen zum Arbeitsschutzgesetz können Sie uns jederzeit –> hier <– kontaktieren. Wir werden uns zeitnah bei Ihnen melden, um Ihre Fragen zu ihrem Thema zufriedenstellend zu beantworten.

JASUB Arbeitsschutz und Beratung, denn mit uns sind Sie mit Sicherheit gut beraten.